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Neu Dokument-ID: 1054606

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 100.

idF BGBl. I Nr. 104/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2019 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026

(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.01.2027: „Abweichend von § 98 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn“)

  1. die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
  2. eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.

(BGBl. I Nr. 104/2018)