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Neu Dokument-ID: 071968

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 103.

idF BGBl. I Nr. 50/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
  3. Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind; (BGBl. I Nr. 50/2025)
  4. in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.