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Dokument-ID: 068644
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 104.
Abgabenbehörden gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des § 8 Abs 1 des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. § 8 Abs 2 des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 14/2013)