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Neu Dokument-ID: 068672

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

§ 124.

idF BGBl. I Nr. 100/206 | Datum des Inkrafttretens 27.06.2006

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.