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Dokument-ID: 068675
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 127.
(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
- die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,
- die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
- die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.