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Neu Dokument-ID: 068512

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF BGBl. Nr. 194/1961 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1962

Juristische Personen, die dem Willen eines anderen Unternehmens (Unternehmers) derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens gründet.