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Neu Dokument-ID: 068679

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 131a.

idF BGBl. I Nr. 118/2015 | Datum des Inkrafttretens 15.08.2015

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 lit. c gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden. (BGBl. I Nr. 118/2015)
  2. Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.

(BGBl. I Nr. 20/2009)