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Neu Dokument-ID: 068693

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 142.

idF BGBl. Nr. 194/1961 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1962

(1) Inhaber von Betrieben, die nach den Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht unterliegen haben die dem Überwachungszweck dienenden Einrichtungen unentgeltlich beizustellen.

(2) Die im Abs 1 bezeichneten Personen haben zu gestatten, daß verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände oder Stoffe, die zu deren Herstellung bestimmt sind, sowie Waren, die verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände enthalten oder enthalten können, als Proben unentgeltlich entnommen werden.