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Dokument-ID: 878275
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 145. Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz
Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des § 144 Abs. 2 und 3).