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Neu Dokument-ID: 1050036

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

1a. besondere Befugnisse

§ 146a. Betretungsrecht

idF BGBl. I Nr. 108/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2022

Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

(BGBl. I Nr. 108/2022)