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Neu Dokument-ID: 072028

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 151.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:

  1. der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
  2. wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
  3. wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.

(2) Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

(BGBl. I Nr. 14/2013)