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Neu Dokument-ID: 072032

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 155.

idF BGBl. Nr. 129/1958 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1959

Rechtsmittel können ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung, falls aber mündlich verhandelt wird, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die Zurücknahme ist schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat für den Rechtsmittelwerber im Umfang der Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.