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Neu Dokument-ID: 878368

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 156. Lagebericht und Konzernlagebericht

idF BGBl. I Nr. 68/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Im Lagebericht ist auch über

  1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und
  2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres

zu berichten.

(2) § 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.