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Neu Dokument-ID: 068720

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 162.

idF BGBl. Nr. 194/1961 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1962

(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.