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Neu Dokument-ID: 068723

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 165.

idF BGBl. Nr. 194/1961 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1962

Andere Personen sollen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder einen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 169 bis 182 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.