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Neu Dokument-ID: 068727

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 167.

idF BGBl. Nr. 194/1961 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1962

(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.