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Neu Dokument-ID: 806840

Vorschrift

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Stiftungs- oder Fondsvorstand

idF BGBl. I Nr. 160/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.

(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.

(3) Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.