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Neu Dokument-ID: 068737

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 175.

idF BGBl. Nr. 312/1987 | Datum des Inkrafttretens 18.07.1987

Hält die Abgabenbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge durch den Leiter der Abgabenbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten unter Beiziehung eines Schriftführers eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl Nr 33, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung.