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Neu Dokument-ID: 184562

Vorschrift

Bankwesengesetz (BWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Zustellungen

idF BGBl. Nr. 532/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs 1 und 18 Abs 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.