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Dokument-ID: 184562
Bankwesengesetz (BWG)
§ 19. Zustellungen
Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs 1 und 18 Abs 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.