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Neu Dokument-ID: 072082

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 194b.

idF BGBl. I Nr. 104/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

  • die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
  • die Daten des belangten Verbandes,
  • die Daten des Finanzvergehens,
  • die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft, (BGBl. I Nr. 104/2010)
  • die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
  • die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
  • das Datum des Tilgungseintritts.

(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.

(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.