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Dokument-ID: 072092
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 199. Zum 3. Hauptstück
(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen.
(BGBl. I Nr. 62/2018)
(2) Für den Steuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
(BGBl. I Nr. 62/2018)
(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.
(BGBl. I Nr. 14/2013)