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Neu Dokument-ID: 068797

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 216.

idF BGBl. I Nr. 180/2004 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2004

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen § 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.