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Dokument-ID: 068800
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 217a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
- § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
- Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
- abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
(BGBl. I Nr. 20/2009)