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Neu Dokument-ID: 068825

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld

§ 235.

idF BGBl. I Nr. 142/2000 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2000

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.

(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die aufgrund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.