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Dokument-ID: 068826
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 236.
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.