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Dokument-ID: 072130
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 238.
Der Staatsanwaltschaft und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:
- gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;
- gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.
(BGBl. I Nr. 14/2013)