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Neu Dokument-ID: 072130

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 238.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

Der Staatsanwaltschaft und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:

  1. gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;
  2. gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.

(BGBl. I Nr. 14/2013)