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Dokument-ID: 068837
Bundesabgabenordnung (BAO)
H. Behandlung von Kleinbeträgen
§ 242.
(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
(BGBl. I Nr. 103/2019)
(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.
(BGBL. I Nr. 163/2015)