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Dokument-ID: 068843
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 244.
Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
(BGBl. I Nr. 108/2022)