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Neu Dokument-ID: 068880

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

18. Erkenntnisse und Beschlüsse

§ 278.

idF BGBl. I Nr. 117/2016 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2016 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

  1. weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, (BGBl. I Nr. 117/2016) (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.01.2027: „b. als zurückgenommen (§ 86 Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,“)

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

(BGBl. I Nr. 14/2013)