© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 068887

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 285.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026

(1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
  2. die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
  3. die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.01.2027:
„(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 86 Abs. 1) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.“)