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Neu Dokument-ID: 068898

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

B. Sonstige Maßnahmen

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung

§ 293.

idF BGBl. I Nr. 97/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhender Unrichtigkeiten berichtigen.