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Dokument-ID: 068906
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 298.
Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag aufgrund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen.