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Dokument-ID: 068909
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 302.
(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
- Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
- Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
- (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
- (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013.)
(BGBl. I Nr. 14/2013)