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Dokument-ID: 068936
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 319.
Die aufgrund des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl Nr 60/1949, in der Fassung der Novelle, BGBl Nr 254/1957, eingerichteten und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Berufungskommissionen gelten für die Zeit ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als nach dessen Vorschriften gebildet. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder (Stellvertreter) der nach bisherigem Recht gebildeten Berufungskommissionen wird durch das Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes nicht berührt.