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Neu Dokument-ID: 068539

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 32.

idF BGBl. Nr. 194/1961 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1962

Vermögensverwaltung im Sinn der Abgabenvorschriften liegt insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind.