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Neu Dokument-ID: 071854

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
(BGBl. I Nr. 14/2013)