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Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 44. Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte
(1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2027:
„(1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Waren nach § 1 des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 44/1996,“ verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.“)
(2) Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2027:
„(2) Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Waren nach § 1 TabMG 1996, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Waren nach § 1 TabMG 1996 nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Waren nach § 1 TabMG 1996 und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.“)
(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.
(BGBl. I Nr. 104/2010)