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Neu Dokument-ID: 1044622

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 49c.

idF BGBl. I Nr. 91/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass

1.

eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder

2.

die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder

3.

unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder

4.

den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4) § 29 ist nicht anzuwenden.