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Dokument-ID: 068503
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 5.
Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag
- im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und
- im Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tagangegebene Zeitpunkt.