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Neu Dokument-ID: 811200

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 51a.

idF BGBl. I Nr. 98/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens mit Ausnahme eines solchen nach § 51 zu erfüllen, vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automatisationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht.
(BGBl. I Nr. 98/2025)

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet.

(BGBl. Nr. 118/2015)