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Neu Dokument-ID: 068576

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

idF BGBl. I Nr. 108/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2022

(1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

  1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),
  2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie
  3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b

vornehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie

  1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie
  2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und
  3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen. Die zuständige Abgabenbehörde des Bundes ist von den vorgenommenen Amtshandlungen unverzüglich zu informieren.
(BGBl. I Nr. 108/2022)

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

(BGBl. I Nr. 104/2019)