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Dokument-ID: 184661
Bankwesengesetz (BWG)
§ 62a.
Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
- bis zu 200 Millionen Euro auf … 2 Millionen Euro,
- bis zu 400 Millionen Euro auf … 3 Millionen Euro,
- bis zu einer Milliarde Euro auf … 4 Millionen Euro,
- bis zu zwei Milliarden Euro auf … 6 Millionen Euro,
- bis zu 5 Milliarden Euro auf … 9 Millionen Euro,
- bis zu 15 Milliarden Euro auf … 12 Millionen Euro,
- von mehr als 15 Milliarden Euro auf … 18 Millionen Euro
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs 2 UGB anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 184/2013)