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Neu Dokument-ID: 071927

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 67.

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

(1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei ist jene Finanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.
(BGBl. I Nr. 104/2019)

(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
(BGBl. I Nr. 70/2013)

(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.
(BGBl. I Nr. 14/2013)