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Neu Dokument-ID: 184550

Vorschrift

Bankwesengesetz (BWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Erlöschen der Konzession

idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 27.06.2006

(1) Die Konzession erlischt:

  1. Durch Zeitablauf;
  2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs 2);
  3. mit ihrer Zurücklegung;
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 36/2003)
  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 36/2003)
  6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
  7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs 4 und 5 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.