© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 806826
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)
§ 7. Gründungserklärung
(1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
- den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
- die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
- den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
- den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
- die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,
- den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
- eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
- der Funktion,
- des Namens,
- des Geburtsdatums,
- des Geburtsortes sowie
- der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),
- Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),
- sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
- der Funktion,
- des Namens,
- bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
- bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
- der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),
- Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),
- sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
- der Funktion,
- des Namens,
- bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
- bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
- der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),
- Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),
- sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe
- der Funktion,
- des Namens,
- des Geburtsdatums,
- des Geburtsortes sowie
- der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),
- Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),
- Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,
- Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie
- den Kreis der Begünstigten.
(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
- die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,
- Bestimmungen über die Dauer des Fonds,
- Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,
- Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,
- über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
- Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,
- den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie
- Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers. (BGBl. I Nr. 120/2016)