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Dokument-ID: 071938
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 76.
Nebenbeteiligte sind
- vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
- Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).