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Dokument-ID: 184693
Bankwesengesetz (BWG)
§ 80.
(1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen aufgrund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.