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Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 86a.
(1)Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(BGBl. I Nr. 108/2022)
(2)Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs 1 erster Satz bestimmen,
- unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
- daß für bestimmte Arten on Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
- welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
- in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,
- im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,
- im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.
(BGBl. I Nr. 110/2023)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.01.2027:
„Verordnungsermächtigungen
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen,
1. welche Daten unter welchen Voraussetzungen elektronisch an Abgabenbehörden oder Verwaltungsgerichte übermittelt werden können,
2. auf welche technische Weise Anbringen elektronisch bei einer Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht eingebracht werden können (auch wenn eine Identifizierung des Einschreiters nicht möglich ist), bzw. dass für bestimmte Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind,
3. welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind und
4. dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen muss oder darf,
5. dass Teilnehmer an FinanzOnline unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme an FinanzOnline ausgeschlossen werden können und die Dauer und Folgen eines solchen Ausschlusses.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
1. alle Personen oder eine bestimmte Gruppe von Personen verpflichten, für die Übermittlung eines Anbringens im Verfahren FinanzOnline ausschließlich die eigens dafür vorgesehene „spezifizierte“ Funktion zu verwenden,
2. die Rechtsfolge einer Missachtung dieser Verpflichtung (insbesondere die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 112a Abs. 2) bestimmen und
3. als Rechtsfolge die Unbeachtlichkeit für Anbringen, die unter missbräuchlicher Verwendung von Zugangsdaten gestellt wurden, vorsehen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,
2. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,
3. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.“)