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Bankwesengesetz (BWG)
III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
(1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.
(BGBl. I Nr. 184/2013)
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs 2 Z 2 bis 4 und Abs 4 übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
(BGBl. I Nr. 184/2013)
(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs 1 mitteilen:
- Diejenigen Meldungen gemäß §§ 74 und 74a, die sie aufgrund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt; (BGBl. I Nr. 184/2013)
- die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs 7 einzuhalten hat.
(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs 2 Z 2 bis 4 und Abs 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs 3 Z 1 oder 2 äußern.
(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
(BGBl. I Nr. 184/2013)
(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(BGBl. I Nr. 118/2016)
(7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß § 18 handelt.
(BGBl. I Nr. 184/2013)
(8) Kreditinstitute gemäß Abs 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs 8 und 8a, 94 und 95 Abs 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die aufgrund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(BGBl. I Nr. 184/2013)