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Dokument-ID: 068523
Bundesabgabenordnung (BAO)
2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 21.
(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.